Gerichtsurteile

Schikane am Arbeitsplatz
line

Immer mehr Beschäftigte und Vorgesetzte führen einen Feldzug gegen Kollegen und scheuen nicht davor zurück, zu heimtückischen Mitteln zu greifen. Seit Beginn der 90er Jahre hat der Terror am Arbeitsplatz einen prägnanten Namen: Mobbing.

Mobbing-Aktivitäten können sehr unterscheidlich sein. Das kann von Beschimpfungen und totaler Ausgrenzung über Rufmord bis hin zur Unterschlagung von Informationen gehen. Im fortgeschrittenen Stadium kann es auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen ... kommen. "Die Betroffenen wollen es zum größten Teil nicht wahr haben, aber es kann jeden treffen", erklärt Lothar Drat, Geschäftsführer des Vereins gegen psychosozialen Stress und Mobbing (VPSM).

stern.de zeigt eine Übersicht der bisherigen Gerichtsurteile zum Thema "Mobbing am Arbeitsplatz".

...

> Sachsen muss Schmerzensgeld zahlen
> Mobbing bewahrt nicht vor Kündigung in der Probezeit
> Gemobbt gefühlt: Keine volle Sperrzeit trotz eigener Kündigung
> Mobbing-Folgen sind keine Berufskrankheit
> Haftung für mobbende Beamte
> Mobbing - nur systematisch gerichtsfest?
> Ärztliches Beschäftigungsverbot bei Mobbing einer Schwangeren möglich
> Pauschaler Mobbing-Vorwurf reicht für Schadensersatz nicht aus
> Erstmals Schadensersatzurteil wegen Mobbings
> Gericht verstärkt Schutz vor Mobbing
> Mobbing-Opfer haben keinen Anspruch auf Opferentschädigung
> Mobbing als Grund zur außerordentlichen Kündigung
> Arbeitsverweigerung nach Mobbing berechtigt


Sachsen muss Schmerzensgeld zahlen
Der Freistaat Sachsen muss für Mobbing im öffentlichen Dienst Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen. Das geht aus einer am 9. Juli 2003 veröffentlichten Entscheidung des Dresdner Arbeitsgerichts hervor. Damit war die Klage einer 37-jährigen Sachbearbeiterin des Landesamtes für Umwelt und Geologie im vollen Umfang erfolgreich. Sie hatte gegen ihren Vorgesetzen und den Freistaat geklagt, sagte Gerichtssprecher Ulrich Busch.

Nach Auffassung der Dresdner Richter hat der Freistaat als Arbeitgeber nichts gegen das Mobbing unternommen. Damit stehen der Mutter zweier Kinder Schmerzensgeld zu. Die Frau hatte insgesamt 32.000 Euro gefordert. Die Klägerin arbeitete von Oktober 1999 bis Februar 2001 in der Behörde. Während dieser Zeit war sie laut Zeugenaussagen vor Gericht ständigen Schikanen, Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt. Nach Aussagen ihrer Erfurter Anwältin ist die Frau nicht mehr in der Lage, zu arbeiten. Sie sei nach einem längeren Klinikaufenthalt immer noch in psychotherapeutischer Behandlung und auf Medikamente angewiesen. Ihre berufliche Karriere sei ruiniert, hieß es.

Az.: 5 Ca 5954/02


Mobbing bewahrt nicht vor Kündigung in der Probezeit
Eine Kündigung in der Probezeit bleibt auch dann gültig, wenn sich der entlassene Arbeitnehmer als Mobbingopfer fühlt. Das hessische Landesarbeitsgericht lehnte in einem am 6. Mai 2003 bekannt gewordenen Urteil einen besonderen Kündigungsschutz in der Probezeit für Mobbingopfer ab. Die Richter wiesen damit die Klage einer Büroangestellten gegen die Stadt Frankfurt zurück und erklärten deren Kündigung für wirksam.

Die Arbeitnehmerin hatte bald nach Beginn des Arbeitsverhältnisses Schwierigkeiten mit ihren Kollegen bekommen. Die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate wurde allerdings mit den schlechten Arbeitsleistungen der Frau begründet. Gleichwohl stellte sich die Arbeitnehmerin auf den Standpunkt, sie sei von Kollegen und Vorgesetzten gezielt ausgegrenzt, also "gemobbt" worden.

Laut Urteil führt auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Mobbing-Fällen nicht zur Unwirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen Kündigung. Ein "gemobbter" Arbeitnehmer könne gegen den Arbeitgeber lediglich Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn dieser die gezielte Ausgrenzung nicht verhindert habe.

Az.: 12 Sa 561/02


Gemobbt gefühlt: Keine volle Sperrzeit trotz eigener Kündigung
Wer sich als Arbeitnehmer gemobbt fühlt und kündigt, hat zwar nicht unbedingt einen wichtigen Kündigungsgrund, kann aber auf eine kürzere Sperrfrist beim Arbeitslosengeld hoffen. Das geht aus einem am 28. Februar 2003 veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. In einem solchen Fall könne der Entschluss des Mitarbeiters, das Arbeitsverhältnis von sich aus zu kündigen, "verständlich und entschuldbar" sein, betonten die Richter.

Das Gericht verkürzte mit seinem Spruch die vom Arbeitsamt verhängte Sperrzeit für die Auszahlung von Arbeitslosengeld von zwölf auf sechs Wochen. Der Arbeitnehmer hatte argumentiert, sein Vorgesetzter habe ihn regelmäßig besonders intensiv kontrolliert. Dabei seien bei ihm angebliche Fehler beanstandet worden, die bei seinen Kollegen toleriert worden seien. Deshalb habe er sich zur Kündigung entschlossen.

Az.: L 1 AL 57/01


Mobbing-Folgen sind keine Berufskrankheit
Psychische Krankheiten als Folge von Mobbing am Arbeitsplatz können nicht als Berufskrankheit geltend gemacht werden. Das entschied das Dortmunder Sozialgericht am 19. Februar 2003 in einer Verhandlung in Siegen und wies damit die Klage eines Siegener Sicherheitsingenieurs ab. Der Mann hatte angegeben, dass ihn Mobbing in seinem Betrieb krank gemacht habe. Daraufhin hatte er die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft auf Geldzahlungen verklagt.

Psychische Erkrankungen durch Mobbing tauchen nicht in der Berufskrankheitenverordnung auf, stellte die Richterin fest. Sie müssen auch nicht wie eine Berufskrankheit entschädigt werden, da es bislang keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse dafür gebe, dass Mobbing eine bestimmte Berufsgruppe krank machen kann.

AZ.: S 36 U 267/02


Haftung für mobbende Beamte
Mobbt ein Vorgesetzter im öffentlichen Dienst die ihm unterstellten Mitarbeiter, so kann dafür grundsätzlich der Dienstherr haftbar gemacht werden. Grund dafür sei der Umstand, dass der Vorgesetzte in diesen Fällen nicht privat, sondern hoheitlich tätig sei. Der Dienstherr seinerseits könne dann Regress bei dem mobbenden Vorgesetzten nehmen. Mit dieser Entscheidung wiesen die Richter des Bundesgerichtshofs die Klage des Vaters einer verstorbenen Polizistin gegen deren Vorgesetzten ab. Der Mann hatte geklagt, weil seine Tochter Selbstmord begangen hatte und in einem Abschiedsbrief die ständigen Schikanen des Vorgesetzten als Grund benannt waren. Leider jedoch gegen den falschen Beklagten.

Az.: III ZR 277/02 vom 1. August 2002


Mobbing - nur systematisch gerichtsfest?
Die Pflegekraft in einem Alten- und Pflegeheim hatte gegen die vorgesetzte Wohnbereichsleiterin vor dem Arbeitsgericht geklagt, um ein Schmerzensgeld wegen Mobbings und ehr- sowie persönlichkeitsverletzenden Handlungen zu erreichen. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen. In der Berufung vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein wurde die Klage der Klägerin ebenfalls zurückgewiesen und auch eine Revision ausgeschlossen. Das Gericht folgte der ersten Instanz und sah es als nicht erwiesen an, dass die körperlichen Beschädigungen sowie die schwere chronifizierte reaktive Depression unmittelbar Folge des Führungshandelns der Vorgesetzten seien. Das Gericht verlangte für den Nachweis einer Mobbingsituation zum einen den lückenlosen Beleg einer systematischen Schikane gegen die Klägerin, zum anderen den Ausschluss anderer Beeinträchtigungen aus dem außerberuflichen Umfeld, die körperliche oder seelische Krankheiten zur Folge haben könnten. Diese beiden Punkte sah das Gericht nicht als gegeben an. Es wertete die Einzelattacken beziehungsweise fragwürdige Verhaltensweisen der Vorgesetzten nicht als systematischen Zusammenhang und konnte dieses Verhalten auch nicht als ausschließlich ursächlich mit den Krankheiten der Klägerin in Verbindung bringen. In Teilen vermochte das Gericht auch nicht der Interpretation der Klägerin zu folgen, die bestimmtes Verhalten ihrer Vorgesetzten als Schikane ansah.

Unter Umständen hätte eine Klage gegen das mangelhafte Sozialverhalten der Führungskraft und wegen des Verstoßes gegen des Arbeitsschutzgesetzes im Blick auf die psychosomatischen Störungen eher Aussicht auf Erfolg gehabt als eine Klage wegen Mobbings.

Az.: 3 Sa 001/02 vom 19.03.2002
3 Sa 001/02 vom 19.03.2002


Ärztliches Beschäftigungsverbot bei Mobbing einer Schwangeren möglich
Eine Schwangere, die an ihrem Arbeitsplatz gemobbt wird, kann sich von ihrem Arzt ein Beschäftigungsverbot bescheinigen lassen.

In dem konkreten Fall hatte eine 30-jährige Sachbearbeiterin einer Spedition über Mobbing am Arbeitsplatz geklagt: Nach mehrfachen Streit mit ihrem Vorgesetzten sei ihr sowohl Bildungsurlaub als auch Freizeit für ihre Vorsorgeuntersuchungen verweigert worden, so dass ihr das Gefühl gegeben worden sei, um ihren Job fürchten zu müssen. Ihr Arzt hatte daraufhin bestätigt, dass sie aufgelöst und gestresst wirke, und bescheinigte ihr ein unbefristetes Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber hatte die Stressbelastung für gespielt gehalten und hatte ihr die Zahlung des Gehalts verweigert.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts urteilten: Die subjektive Belastung durch Stress am Arbeitsplatz könne einen "Gefährdungswert" für die Gesundheit des Kindes darstellen. Dies reiche nach dem Muterschutzgesetz für ein Beschäftigungsverbot aus. Voraussetzung für ein Beschäftigungsverbot sei jedoch zudem, dass der Stress im Zusammenhang mit der Arbeit stehe.

Az.: 5 AZR 352/99 vom 21. März 2001


Pauschaler Mobbing-Vorwurf reicht für Schadensersatz nicht aus
Ein pauschaler Mobbing-Vorwurf reicht für einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nicht aus. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 18. Februar 2002 veröffentlichten Urteil. Der Betroffene müsse vielmehr konkret darlegen, in welcher Weise er von Kollegen und Vorgesetzten schikaniert worden sei. Der bloße Hinweis auf "Mobbing-Aktionen" genüge nicht.

Das Gericht wies eine Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ab. Der Kläger hatte behauptet, er sei von Kollegen und Vorgesetzten mehrfach gemobbt worden. Zwar nannte er vor Gericht einen Zeitraum und auch Namen von Kollegen und Vorgesetzten. Konkrete Schikanen fehlten jedoch in seiner Schilderung. Dies genügte dem LAG nicht.

Die Richter bezeichneten Mobbing als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern durch Kollegen oder Vorgesetzte. Da der Begriff sehr unbestimmt sei, müsse er durch konkrete Vorfälle präzisiert werden.

Az.: 5 Sa 521/01


Erstmals Schadensersatzurteil wegen Mobbings
Erstmals hat in Deutschland ein Mobbingopfer vor Gericht Schadenersatz zugesprochen bekommen. Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz am 3. September 2001 bestätigte, wurde der Chef der Volksbank im pfälzischen Grünstadt zur Zahlung von 15.000 Mark verurteilt, weil er die persönliche Ehre und das berufliche Selbstverständnis eines Mitarbeiters massiv verletzt hatte.

Das Opfer, der frühre Leiter der Bank, sei nach einer Fusion von seinem neuen Vorgesetzten systematisch kalt gestellt worden. So sei der Mann mit schikanösen Anweisungen traktiert worden. Der neue Leiter des Kreditinstituts habe ihm die Sekretärin, den Schreibtisch und schließlich das Büro weggenommen. Das Mainzer Urteil gilt als Entscheidung mit Präzedenzcharakter.

Az.: 6 SA 415/2001


Gericht verstärkt Schutz vor Mobbing
Das Landesarbeitsgericht in Erfurt (LAG) verstärkte am 10.04.01 mit einem Grundsatzurteil den Schutz von Arbeitnehmern vor Mobbing. Das Gericht bewertete den "systematischen Psychoterror" als einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und in die Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Vorsitzende Richter Peter Wickel sagte: "Bislang gab es keine vergleichbare Entscheidung, auch nicht des Bundesarbeitsgerichtes."

"Jeder Arbeitnehmer hat einen Unterlassungsanspruch gegen jegliches Mobbing", sagte Wickel weiter. Die 5. Kammer des LAG stellte 14 Leitsätze auf, nach denen Mobbing-Fälle künftig entschieden werden können. Entsprechend ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Persönlichkeitsrecht seiner Beschäftigten zu schützen, auch vor Belästigungen durch Dritte.

Wickel erklärte, die oft bestehende Beweisnot der Opfer müsse ausgeglichen und der Grundsatz eines fairen Verfahrens auf Mobbingfälle angewandt werden. Das bedeute, das Opfer als Partei anzuhören und seine Glaubwürdigkeit zu prüfen. Derzeit kämen Mobbing - Opfer vor Arbeitsgerichten meist gar nicht erst nicht zu Wort, weil sie ihre Vorwürfe nicht beweisen könnten.

Ein 54 Jahre alter leitender Angestellter der Sparkasse Gera/Greiz hatte geklagt, weil ihn ein Vorstand mit Aufgaben weit unter seiner Vergütungsgruppe über Monate hatte aus der Anstellung drängen wollen. Das LAG bestätigte unter Androhung von 50.000 Mark Ordnungsgeld eine einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichtes Gera. Diese hatte der Sparkasse eine Fortsetzung dieses Verhaltens verboten. Der 54-Jährige war an Depressionen erkrankt.

5 Sa 403/2000


Mobbing-Opfer haben keinen Anspruch auf Opferentschädigung
Mobbing-Opfer haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 14. Februar 2001 in Kassel entschieden. Mobbing könne in der Regel nicht als tätlicher Angriff im Sinne des Gesetzes verstanden werden, befanden die Bundesrichter. Nur wenn eine "Kette wirklich tätlicher und mit Strafe bedrohter Angriffe zu gesundheitlichen Schäden" geführt habe, hätten Mobbing-Opfer Anspruch auf Entschädigung, hieß es in der Entscheidung.

Damit wiesen die Kasseler Richter die Klage eines ehemaligen Abteilungskommandanten einer Freiwilligen Feuerwehr bei Freiburg ab. Der heute 42-Jährige hatte angegeben, seine Leistungen seien jahrelang von älteren Kollegen öffentlich kritisiert worden. Außerdem habe er anonyme Anrufe bekommen, in denen ihm Gewalt angedroht worden sei. Schließlich sei er bei einer Übung von einem Kameraden getreten worden. Mit der Begründung, dies habe zu schwersten psychischen Beeinträchtigungen geführt, hatte er 1992 einen Antrag auf Gewaltopferentschädigung gestellt.

Die Versorgungsverwaltung lehnte Zahlungen jedoch ab - zu Recht, wie jetzt auch das BSG befand. Zwar sei der Fußtritt ein tätlicher Angriff gewesen - er allein könne aber nicht die schwere psychische Erkrankung des Mannes ausgelöst haben. Und bei den verbalen Attacken habe es sich eben nicht um tätliche Angriffe gehandelt.

Az.: B 9 V 12/00 R


Mobbing als Grund zur außerordentlichen Kündigung
Das Thüringer Landesarbeitsgericht bestätigte in einem zweiten Urteil gegen einen Bereichsleiter seine Auffassung zum Psychoterror am Arbeitsplatz. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Bereichsleiter seine Mitarbeiter schikanierte und zum Suizidversuch eines Menschen beitrug. Dazu entwickelte das Gericht eine ausführliche Urteilsbegründung, der sie neue 10 Leitsätze zum Rechtsschutz gegen Mobbing und Psychoterror voranstellte. Die Klage des Bereichsleiters gegen das erstinstanzliche Urteil, das die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitsgeber bestätigte, wurde zurückgewiesen. Er hatte auch die Kosten des Prozesses zu tragen.

5 Sa 102/2000


Arbeitsverweigerung nach Mobbing berechtigt
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover entschied: Ein Arbeitnehmer darf sich weigern, weiter zu arbeiten, wenn er im Betrieb "systematisch angefeindet" und durch Kollegen wie Vorgesetzten "schikaniert und diskriminiert" wird. Das Gehalt muss in diesem Fall jedoch weitergezahlt werden. Der Arbeitgeber habe die Pflicht, seine Mitarbeiter "auch vor Gesundheitsgefahren psychischer Art zu schützen". Notfalls müsse er die Störer entlassen.

16a Sa 1391/99

linie2

zurück zur Übersicht

VPSM - Verein gegen psychosozialen Stress und Mobbing e.V.
Am Burgacker 70, 65207 Wiesbaden
0611 - 54 17 37
beratung@vpsm.de
Mo-Fr: 10.00 - 18.00

Wir benutzen Cookies
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies, Schriftarten). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.